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Ihr Fachanwalt für IT-Recht

Von Türspionen und Schlüssellöchern: Über die Neugier von Vermietern

Wenn die Wissbegierigkeit eines Vermieters ausufert kommt es regelmäßig zu brenzlichen Fragen bei der Mieterauswahl.

Bei der Einholung von Auskünften über Mietinteressenten sollten Vermieter auf so manche Frage besser verzichten. Denn wenn Vermieter zu viel wissen wollen, bringen sie selbst damit in Schwierigkeiten. Es gelten datenschutzrechtliche Grenzen, auch im Rahmen der Anbahnung von Mietverträgen. Diese sollen die Privatsphäre von Mietinteressenten schützen und Diskriminierung vermeiden. Vermieter müssen sich auf diejenigen Fragen beschränken, die für eine diskriminierungsfreie Entscheidung über die Begründung eines Mietverhältnis erforderlich sind.

Um ein erstes Gefühl dafür zu bekommen in welchen Fällen der Blick durch das „Schlüsselloch“ bzw. den „Türspion“ (un)zulässig ist, lohnt sich der Blick auf folgende – nicht abschließende – Szenariensammlung.

Es sind Fragen insbesondere zu sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft, Nationalität, Gesundheitszustand, Kinderwunsch, Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Religion oder Weltanschauung unzulässig. Diese Informationen sind irrelevant; mithin datenschutzrechtlich nicht über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Eine auf diesen Aspekten basierende Vermieterentscheidung wäre überdies – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Geltung des AGG – diskriminierend.
Durchaus ist es erlaubt, nach der Anzahl der Personen zu fragen, die in die Wohnung einziehen sollen. Auch ist zulässig danach zu fragen, ob es sich dabei um Kinder und/oder Erwachsene handelt. Voraussetzung ist, dass dies – je nach baulichen Verhältnissen – für die Bewertung der Nutzung der Wohnung erforderlich ist. Es dürfen jedoch keine weiteren Informationen zu diesen Personen abgefragt werden, es sei denn, diese möchten Vertragspartner des Mietvertrags werden.

In aller Regel zulässig sind ferner Fragen, die dem Vermieter eine Einschätzung dazu ermöglichen können, ob er sich auf die Entrichtung des Mietzinses durch den Mieter verlassen kann. Hieran hat er in aller Regel ein berechtigtes Interesse.

So ist es grundsätzlich zulässig, nach einem laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren zu fragen. Mietinteressenten trifft in Bezug darauf eine Offenbarungspflicht. Als Faustformel gilt, dass Fragen nach den Vermögensverhältnissen oder Räumungstiteln aufgrund von Mietrückständen zulässig sind, wenn diese aufgrund ihrer zeitlichen Nähe Auskunft darüber geben können, ob zukünftige Mietzahlungsansprüche gefährdet wären. Dies kann der Fall sein, wenn bei bestehenden Wohnraummietverhältnissen mit anderen Vermietern eine Zwangsräumung aufgrund von Mietrückständen droht. Fragen danach, ob jedoch in den letzten fünf Jahren beispielsweise Räumungsklagen wegen Mietrückständen eingeleitet oder abgeschlossen wurden, sind in der Regel nicht zulässig. Ob eine Frage datenschutzrechtlich zulässig ist oder nicht, ist so vielfältig wie es die Neugier eines Vermieters sein kann. Es bedarf bei diesen Fragen daher in vielen Fällen einer Einzelfallprüfung.